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Versorgungsausgleich: Wert eines abgetrennten Verfahrens nach Übergangsrecht

Barbara Rotter
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Leitsatz

In einem Ehescheidungsverfahren hatte das FamG den Versorgungsausgleich abgetrennt und später wieder aufgenommen. Beide Parteien hatten Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes des erstinstanzlichen Gerichts eingelegt.

Ihr Rechtsmittel erwies sich als unbegründet.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies zunächst darauf hin, dass die Beschwerden nach § 59 Abs. 1 S. 2 FamGKG zulässig seien, weil das erstinstanzliche Gericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen habe.

In der Sache seien sie jedoch unbegründet. Die Berechnung des Verfahrenswertes richte sich - wie vom Familiengericht zutreffend vorgenommen - für die Zeit bis zum 31.8.2009 nach § 49 GKG a.F., für die Zeit ab 1.9.2009 nach § 50 Abs. 1 FamGKG.

Mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs seien auch die Verfahrenswerte neu geregelt worden. Dabei seien die bisherigen allgemeinen Festwerte teilweise in individuelle Festwerte für jedes einzelne Anrecht umgestaltet, die an das Einkommen der Eheleute anknüpften. Hierdurch sollten dem konkreten Aufwand der Gerichte und Anwälte Rechnung getragen und zugleich die Einkommensverhältnisse der Eheleute berücksichtigt werden.

Diese Neuregelung sei auf alle Versorgungsausgleichsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz anzuwenden, und zwar sowohl hinsichtlich isolierter Verfahren als auch hinsichtlich Verfahren im Verbund mit der Scheidung.

Nach der Übergangsregelung in Art. 111 des FGG-RG gelte dies auch für sämtliche aus dem Verbund am 1.9.2009 abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren.

Die Terminsgebühr für den Termin am 31.8.2009 sei damit unter der zeitlichen Geltung des § 49 GKG a.F. angefallen. Erst auf Gebührentatbestände, die nach dem 1.9.2009 anfallen, somit vorliegen...

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OLG Frankfurt am Main 6 WF 112/10
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Entscheidungsstichwort (Thema) Gegenstandswert/Verfahrenswert in abgetrennten Verfahren über den Versorgungsausgleich bestimmt sich für die Zeit bis zum 31.8.2009 nach § 49 GKG a.F., für die Zeit ab 1.9.2009 nach § 50 Abs. 1 FamGKG ...

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