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Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Entgeltpunkten West und Entgeltpunkten Ost im Rahmen der Prüfung der Geringfügigkeit

Barbara Rotter
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Leitsatz

Die Parteien hatten während der Ehezeit vom 1.10.1969 bis zum 31.3.2005 beide Anwartschaften in der allgemeinen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann hatte Anwartschaften sowohl im alten Bundesgebiet als auch in den neuen Bundesländern erworben. Die Ehefrau hatte lediglich Anwartschaften in der allgemeinen Rentenversicherung/Ost erworben.

Darüber hinaus hatte der Ehemann während der Ehezeit Anrechte aus einer Direktversicherung erworben. Das ehezeitliche Deckungskapital betrug 18.807,51 EUR. Dieser Versicherungsvertrag war zum 1.1.2007, also nach Ehezeitende vom Arbeitgeber und dem Antragsteller gekündigt und der Rückkaufswert an den Arbeitgeber ausgezahlt worden.

Das AG führte mit Beschluss vom 4.3.2010 den Versorgungsausgleich dahingehend durch, dass es jeweils die Hälfte der von den Eheleuten erworbenen Entgeltpunkte (Ost) übertrug. Ein Ausgleichsanrecht des Antragstellers bei der DRV Bund für die in der allgemeinen Rentenversicherung - im alten Bundesgebiet - erworbenen Entgeltpunkte schloss es aus.

Gegen diesen Beschluss legte die DRV Bund Beschwerde ein und begründete ihr Rechtsmittel mit der versehentlich für die falsche Ehezeit erteilten Auskunft hinsichtlich des Antragstellers. Sie erteilte eine neue Auskunft.

Antragsteller und Antragsgegner äußerten sich im Beschwerdeverfahren nicht.

Auf die Beschwerde der DRV Bund hat das OLG den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat den internen Ausgleich der beiderseits in der gesetzlichen Rentenversicherung vorhandenen Anrechte angeordnet. Insbesondere entfalle nicht der Ausgleich der vom Antragsteller erworbenen Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung (West) wegen Geringfügigkeit gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG.

Nach dieser Vorschrift solle das ...

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