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Versorgungsausgleich: Ausschluss wegen Unbilligkeit

Barbara Rotter
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Leitsatz

Das OLG Brandenburg hat sich in dieser Entscheidung mit den Voraussetzungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1587c Nr. 1 und Nr. 2 BGB auseinandergesetzt.

Die Beteiligten hatten am 30.11.1979 geheiratet. Die Ehe ist durch Urteil des AG vom 13.1.2010 geschieden worden. Die Antragstellerin verfolgte mit der Beschwerde weiter den Ausschluss bzw. zumindest die Einschränkung des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten im November 1979 geheiratet und lebten seit Januar 2001 voneinander getrennt. Der Antragsgegner war als Selbständiger im Bereich der Zeitungswerbung tätig und über Jahre der Alleinverdiener der Familie. Während des ehelichen Zusammenlebens und zum Teil auch während der Trennungszeit partizipierte die Antragstellerin am wirtschaftlichen Erfolg dieses Unternehmens. Während der Trennungszeit zahlte der Antragsgegner an die Antragstellerin Unterhalt i.H.v. insgesamt 57.151,33 EUR in der Zeit von 2001 bis 2008.

Unstreitig war zwischen den Beteiligten, dass der Antragsgegner einen Unterhaltsbetrag von weiteren 34.137,33 EUR nicht an die Antragstellerin gezahlt hatte.

Während der Trennungszeit kündigte der Antragsgegner im Jahre 2008 eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert i.H.v. 1.760,75 EUR sowie eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 10.574,66 EUR. Die letztgenannte Versicherung diente seit 1998 der Sicherung eines Dispositionskredits für seine Firma. Des Weiteren veräußerte er im Jahre 2006 ein zumindest anteilig in seinem Eigentum stehendes Grundstück und erzielte dabei einen Veräußerungserlös i.H.v. 100.000,00 EUR. Die Antragstellerin partizipierte an diesem Veräußerungserlös nicht.

Das AG hat mit Beschluss vom 16.6.2009 über das Vermögen des Antragsgegners w...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Versorgungsausgleich: Ausschluss wegen Unbilligkeit  Leitsatz (amtlich) Zu den Voraussetzungen eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit.  Normenkette BGB a.F. § 1587c Nr. 1  Verfahrensgang ...

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