Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Vermietet ein Unternehmer ein betriebsbereites, eingerichtetes Seniorenheim, ist dies eine einheitliche Leistung, die insgesamt nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerbefreit ist.
Sachverhalt
Die Klägerin trat in einen bestehenden Mietvertrag als Vermieterin ein, in dem ein fertig gestelltes, betriebs- und benutzungsfähiges Seniorenpflegeheim mit insgesamt ca. 180 Betten vermietet wurde. Die Klägerin teilte das monatlich an sie gezahlte Mietentgelt in einen steuerfreien Anteil für die Grundstücksüberlassung und einen steuerpflichtigen Teil für die Stellung des Mobiliars und der Einrichtungsgegenstände auf. Eine entsprechende Aufteilung ergab sich aber nicht aus dem Mietvertrag. Für die Anschaffung des Mobiliars und der weiteren Einrichtungsgegenstände nahm die Klägerin den Vorsteuerabzug vor.
Das Finanzamt sah in dem Mietvertrag eine unteilbare Leistung, die insgesamt der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG unterliegt und versagte den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Einrichtungsgegenstände.
Entscheidung
Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach dem Mietvertrag hat die Klägerin dem Mieter ein betriebsbereites Pflegeheim zur Verfügung zu stellen. Daran wird deutlich, dass die Überlassung der Erstausrüstung und der Einrichtung ausschließlich dazu bestimmt ist, der Mieterin ein vertragsgemäß betriebs- und benutzungsfähiges Mietobjekt zu überlassen. Der Überlassung der Einrichtungsgegenstände kommt keine besondere Bedeutung zu, sodass eine einheitliche Leistung vorliegt. Die Überlassung der Einrichtungsgegenstände ist eine unselbstständige Nebenleistung der Grundstücksüberlassung.
Die einheitliche Grundstücksüberlassung ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Ein teilweiser Ausschluss der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ...