Leitsatz
1. Die Übernahme von 60 % des Stammkapitals einer Körperschaft anlässlich einer Kapitalerhöhung steht einer entsprechenden Anteilsübertragung i.S.v. § 8 Abs. 4 S. 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 gleich.
2. Werden die Anteile an einer GmbH anlässlich einer Kapitalerhöhung von einer KG übernommen, an der die übrigen Gesellschafter der GmbH mittelbar im letztlich selben Verhältnis beteiligt sind, liegt ein schädlicher Anteilseignerwechsel i.S.v. § 8 Abs. 4 S. 2 KStG 1996 vor (Bestätigung des Senatsurteils vom 20.08.2003, I R 81/02, BFH/NV 2004, 295, BFH/PR 2004, 62).
3. § 8 Abs. 4 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 i.V.m. § 54 Abs. 6 S. 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997, nunmehr § 34 Abs. 6 S. 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000, wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurück.
Normenkette
§ 8 Abs. 4, § 54 Abs. 6 S. 2 KStG 1996 n.F., Art. 20 Abs. 3 GG
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine 1991 gegründete GmbH, die zunächst in der Baubranche tätig war. Anteilseigner waren fünf Gesellschafter zu jeweils 20 %.
Am 07.02.1997 wurde das Stammkapital der Klägerin um 600 000 DM erhöht. Die Klägerin stellte das bisherige Baugeschäft ein und entließ die überwiegende Zahl an Mitarbeitern. Durch Sacheinlage wurde ihr ca. 900 000 DM neues Betriebsvermögen zugeführt, das bisherige Betriebsvermögen wurde veräußert und der Geschäftsführer abbestellt. Gegenstand des Unternehmens war nunmehr eine Betätigung mit kommunikationstechnischen Anlagen.
Die neuen Anteile wurden von einer KG, der KG I, durch Sacheinlage eines Teilbetriebs übernommen. Die Beteiligu...