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Verjährung von Regressforderungen

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Leitsatz

Hat ein Rechtsanwalt, der von dem Mandanten eines regresspflichtigen Steuerberaters – nicht wegen der Regressfrage – beauftragt worden ist, auf Grund einer nebenvertraglichen Warn- oder Hinweispflicht auf den möglichen Regress gegen den Steuerberater aufmerksam zu machen, lässt dies die Sekundärhinweispflicht des Steuerberaters nicht entfallen. Belehrt der nicht wegen der Regressfrage beauftragte Rechtsanwalt den Mandanten darüber, es komme ein Regressanspruch gegen den zuvor beauftragten Steuerberater in Betracht, nicht aber über die kurze Verjährungsfrist, besteht insoweit die Sekundärhinweispflicht des Steuerberaters fort.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners, der eine Leiharbeitsfirma betrieben hatte. Der Beklagte war dessen Steuerberater. Ein Mitarbeiter des Beklagten hatte den Schuldner Anfang der 90er Jahre dahin beraten, er könne die auf die Auslösung für seine Arbeitskräfte entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer behandeln. Dies erkannte das Finanzamt nicht an, sondern setzte Umsatzsteuernachforderungen für 1991 bis 1994 fest. Der Schuldner klagte gegen die Festsetzungsbescheide vom 27.1.1997, wobei er durch die Streithelferin des Klägers, eine Rechtsanwältin, vertreten wurde, nahm die Klage dann jedoch zurück. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz des Steuerschadens für das Jahr 1991 in Höhe von 32751,24 EUR nebst Zinsen in Anspruch. LG und OLG haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Revision führte jetzt zur Zurückverweisung.

 

Entscheidung

Hat der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung eines ihn betreffenden primären Schadensersatzanspruchs begründeten Anlass zu prüfen, ob er seinen Auftraggeber durch einen Fehler geschädigt hat, und muss er dabei eine durch seinen Fehler eingetretene Schädigung erk...

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