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Vergebliche Aufwendungen infolge Rückgängigmachen einer Versetzung Werbungskosten

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Leitsatz (amtlich)

Wird vom Arbeitgeber eine vorgesehene Versetzung rückgängig gemacht, sind die dem Arbeitnehmer durch die Aufgabe seiner Umzugsabsicht entstandenen vergeblichen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar.

 

Sachverhalt

Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war seit 1.10. 1982 von seinem Arbeitgeber nach W abgeordnet, wo er einen zweiten Haushalt führte. Es sollte sich hierbei nur um eine kurzfristige Abordnung handeln. 1985 teilte der Arbeitgeber dem Kläger aber mit, dass W auf Dauer seine Arbeitsstelle sein werde, eine Rückversetzung nach E nicht mehr in Betracht komme. Darauf entschloss sich der Kläger, sein Eigenheim in E zu verkaufen und zusammen mit der Klägerin, seiner Ehefrau, nahe W ein Eigenheim zu beziehen. In der Folgezeit erwarben die Kläger bei W ein Baugrundstück. Gleichzeitig beauftragte der Kläger einen Makler, sein Haus in E zu verkaufen. Nachdem die Kläger bereits die Baugenehmigung beantragt hatten, teilte der Arbeitgeber dem Kläger mit, dass eine Rückversetzung nach E zum 1.4.1987 erfolge. Deshalb machten die Kläger ihre Dispositionen rückgängig. Es verblieben verlorene Aufwendungen für das Baugrundstück von 11463 DM und Maklerkosten für das Haus in E von 4 503 DM. Der Arbeitgeber gewährte dem Kläger deshalb eine Sondervergütung von 34454 DM. Diese war so berechnet, dass sich nach Abzug von Steuern ein Nettobetrag in Höhe der gesamten verlorenen Aufwendungen von 15 966 DM ergab. Das Finanzamt erfasste im Streitjahr 1986 die 34454 DM als Arbeitslohn und berücksichtigte die verlorenen Aufwendungen für das Baugrundstück als Verlust aus Vermietung und Verpachtung mit Ausnahme eines für die Vertragsaufhebung angefallenen Betrages von 552 DM und der Maklerkosten von 4503 DM. Die Klage blieb erfolglos[1]. Die Revision...

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