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Verfallene Tiefgarage muß saniert werden

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Leitsatz

1. Soweit in Ergänzung des § 22 Abs. 2 WEG in der Teilungserklärung eine Regelung enthalten ist, daß bei teilweiser Zerstörung eine Wiederherstellung des Gebäudes nur mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden kann, ist dies nicht auf die eintretende Baufälligkeit durch unterlassene Instandsetzung zu beziehen, sondern allenfalls auf Fälle plötzlicher Zerstörung.

2. Wird die widerstrebende Mehrheit seitens des Wohnungseigentumsgerichts zur Zustimmung der Verwaltungsmaßnahme verpflichtet, ergibt sich die gleiche Rechtslage, als ob die Wohnungseigentümer einen entsprechenden Versammlungsbeschluß gefaßt hätten.

 

Sachverhalt

Innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht Streit über die Sanierung einer Tiefgarage. Besagte Tiefgarage befindet sich seit Jahren in einem derart desolaten Zustand, daß eine Nutzung durch die Wohnungseigentümer nicht mehr möglich ist. Die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer enthält aber die Bestimmung, daß es der ¾-Mehrheit zum Wiederaufbau auch nur teilweise zerstörter Gebäudeteile bedarf. Einige Wohnungseigentümer bestanden nun auf einer Sanierung der Garage und strengten einen entsprechenden Versammlungsbeschluß an. In der Abstimmung entschied sich nur ein Drittel der Wohnungseigentümer für eine Sanierung. Die erforderliche Mehrheit laut Gemeinschaftsordnung wurde also nicht erreicht. Die unterlegene Minderheit gab sich gleichwohl nicht geschlagen und beschritt den Rechtsweg.

 

Entscheidung

Mit Erfolg! Zum besseren Verständnis der Entscheidung muß man sich vor Augen halten, daß es einerseits Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen gibt, die jeder Wohnungseigentümer unabhängig von einer etwaigen Beschlußmehrheit verlangen kann, andererseits jedoch Fallgestaltungen denkbar sind, in denen ein Gebäude oder zumindest der ...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Anspruch auf Sanierung einer verfallenen Tiefgarage. Wohnungseigentumssache  Leitsatz (amtlich) 1. Trifft die Teilungserklärung in Ergänzung des § 22 Abs. 2 WEG die Regelung, daß bei jedweder „teilweiser Zerstörung” die ...

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