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Verfahrenswert bei Versorgungsausgleichssachen

Barbara Rotter
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Leitsatz

Das FamG hatte die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Verfahrenswerte für beides festgesetzt. Mit der Beschwerde wurde die Wertfestsetzung als zu hoch gerügt, weil insbesondere Kinderfreibeträge außer Betracht geblieben seien. In seiner Abhilfeentscheidung hat das FamG dem Rechnung getragen, soweit es die Ehescheidung betraf. Für die Folgesache Versorgungsausgleich errechnete es computergestützt einen Wert von maximal 5.000,00 EUR.

Im Übrigen half es der Beschwerde nicht ab.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das Rechtsmittel hatte nur geringen Erfolg.

Das erstinstanzliche Gericht habe zutreffend dargestellt, dass sich die Berechnung des Verfahrenswertes nach § 50 Abs. 1 FamGKG richte. Danach betrage der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 %, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000,00 EUR.

Die Billigkeitsregelung des § 50 Abs. 3 FamGKG beziehe sich nicht auf den Fall einer in ungewöhnlicher Weise abweichenden Einkommens- oder Vermögenssituation, sondern auf Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache an sich. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch der Beschwerdeführer gingen zutreffend davon aus, dass die Nettoeinkommen mit 10 und nicht mit 20 % ihres Wertes anzunehmen seien. Der letztgenannte Wert beziehe sich auf Versorgungsausgleichsverfahren, welche nicht zugleich mit der Ehescheidung, sondern erst danach durchgeführt würden.

Die Wertfestsetzung bestimme sich demnach mit 10 % für jedes Anrecht. Das erstinstanzliche Gericht habe insoweit auch ein Anrecht einbezogen, für welches kein Ehezeitanteil ermittelt worden sei. Dem könne nicht gefolgt werden. Es müsse...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Verfahrenswert bei Versorgungsausgleichssachen  Leitsatz (amtlich) Für die Bestimmung des Verfahrenswerts bei Versorgungsausgleichssachen ist das Nettoeinkommen ohne Rücksicht auf individuelle Zu- und/oder Abschläge ...

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