Ass. jur. Viola C. Didier
Leitsatz
Wendet ein Gesellschafter für die Zuführung von verdeckten Gewinnausschüttungen sog. Zuführungskosten auf, handelt es sich um Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte veranlasst sind. Sie sind Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Sachverhalt
Der Kläger schloss einen Treuhandvertrag, wonach er als Treugeber Anteile an einer zu gründenden GmbH halten sollte. Zehn Jahre später erstattete der Steuerberater des Klägers im Namen des Klägers wegen bisher nicht erfasster Einnahmen aus Kapitalvermögen aus verdeckter Gewinnausschüttung aus der GmbH Selbstanzeige.
Parallel zum steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren führte das Finanzamt eine Außenprüfung beim Kläger wegen Einkommensteuer durch und stellte über die in der Selbstanzeige hinausgehenden verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) fest. Den ermittelten vGA lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Dritter hatte der GmbH diverse Rechnungen ausgestellt. Bei diesen Rechnungen handelte es sich um Scheinrechnungen, da über Leistungen abgerechnet wurde, die nie erbracht wurden. Die von der GmbH entweder bar, per Scheck oder durch Überweisung an den Dritten bezahlten und als Betriebsausgaben bei der GmbH erfassten Rechnungsbeträge flossen an den Kläger nach jeweiligem Abzug des Betrags der offen ausgewiesenen Umsatzsteuer und einem Betrag von 4 % des Nettorechnungsbetrages als "Provision" bar zurück.
Das Finanzamt erließ daraufhin geänderte Einkommensteuerbescheide, gegen die der Kläger erfolglos Einsprüche einlegte. Der Kläger argumentierte, dass es sich bei den an den Dritten gezahlten und verbliebenen Beträgen um Aufwendungen handele, die ihm um der vGA willen entstanden seien und damit um Aufwendungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen stehen würde...