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Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung: Nachträgliche Anschaffungskosten bei Finanzierungsmaßnahmen eines Aktionärs

Prof. Dr. Bernd Heuermann
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Leitsatz

Die Gewährung eines Darlehens oder die Übernahme einer Bürgschaft für eine AG durch einen Aktionär, der an der Gesellschaft nicht unternehmerisch beteiligt ist, führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung.

 

Sachverhalt

A war an einer GmbH wesentlich beteiligt und verbürgte sich 1999 für ihre Verbindlichkeiten. Dann wurde die GmbH in eine AG umgewandelt, an deren Stammkapital A zu 13 % beteiligt war. 2001 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und A 2002 aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Die dadurch verursachten Aufwendungen machte er in seiner Einkommensteuererklärung für 2001 als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Berechnung des Auflösungsverlusts geltend. Das Finanzamt lehnte das ab; die Klage hatte Erfolg, ebenso allerdings auch die Revision des Finanzamts.

 

Entscheidung

Nachträgliche Anschaffungskosten i.S.von § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB einer Beteiligung sind im Anwendungsbereich des § 17 EStG auch Finanzierungshilfen, z.B. durch Übernahme einer Bürgschaft, wenn sie eigenkapitalersetzendenCharakter haben. Bei einer AG ist das Kapitalersatzrecht nach Zivilrecht nur anzuwenden, wenn der Gesellschafter – hier A – an der AG unternehmerischbeteiligt ist – und das bedeutet Aktienbesitz von mehr als 25 %. Hieran knüpft nun der BFH auch für das Steuerrecht an. Finanzierungsmaßnahmen können nur dann zu nachträglichen Anschaffungskosten führen, wenn sie als Ersatz für Eigenkapital beurteilt werden können und deshalb – ebenso wie dieses – gesetzlich gebunden sind (funktionales Eigenkapital). Liegen diese Voraussetzungen aber – wie im vorliegenden Fall – nicht vor, so ist der Gesellschafter wie jeder Drittgläubiger zu behandeln.

 

Hinweis

Es stellt sich die Frage, ob überhaupt die Regeln für das Eigenkapitalersatzre...

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