Leitsatz
1. Ein nach luxemburgischem Recht errichteter Fonds für gemeinsame Anlagen (fonds commun de placement) in der Ausgestaltung eines spezialisierten Anlagefonds (fonds d'investissement spécialisé) kann als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes zu qualifizieren sein und mit seinen inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.
2. Der Ausschluss eines luxemburgischen Spezialimmobilienfonds von der persönlichen Steuerbefreiung des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes 2004 verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union L Fund vom 27.04.2023 – C‐537/20, EU:C:2023:339, Internationales Steuerrecht 2023, 355); die Steuerbefreiung ist bei einer Veranlagung mittels geltungserhaltender Reduktion des nationalen Rechts zu gewähren.
Normenkette
§ 11 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 4 InvStG 2004, Art. 63 AEUV, § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 KStG
Sachverhalt
Der Kläger ist ein Fonds für gemeinsame Anlagen (FCP) in der Ausgestaltung eines spezialisierten Anlagefonds (SIF), der im Jahr 2008 gemäß dem Luxemburgischen Gesetz über spezialisierte Investmentfonds aufgelegt worden ist und der Investmentaufsicht in Luxemburg unterliegt (im Folgenden SIF-FCP). Weder Sitz noch Geschäftsleitung des Klägers befinden sich Deutschland.
Bei einem SIF-FCP handelt es sich um eine ungeteilte Gesamtheit von Vermögensgegenständen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung strukturiert ist und von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Gemeinschaft der Anleger verwaltet wird. Die Haftung der Anleger ist auf ihre Einlage beschränkt und die Rechte der Anleger werden in ihren Anteilen verkörpert. Ein SIF-FCP hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
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