Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
§ 17 Abs. 1 Satz 5 a.F./§ 17 Abs. 1 Satz 4 n.F. EStG greift nur bei unentgeltlicher Übertragung von bereits verstrickten Anteilen ein.
Normenkette
§ 17 Abs. 1 Satz 4/Satz 5 a.F. EStG
Sachverhalt
K, der zu 25 % an einer AG beteiligt war, schenkte seiner Frau zu Weihnachten 1998 einen Teil seiner Anteile, sodass diese letztlich zu 5,5 % an der AG beteiligt war. 2000/2001 veräußerte sie einen Teil ihrer Beteiligung mit Gewinn. FA und FG unterwarfen den Gewinn der Einkommensbesteuerung: K war ja ab 1999 mit mehr als 10 % wesentlich beteiligt gewesen – und deshalb müsse auch seine Frau bei der Veräußerung der Anteile ihren Gewinn versteuern (FG Münster, Urteil vom 13.11.2009, 14 K 2210/06 E, Haufe-Index 2304057, EFG 2010, 646).
Entscheidung
Dieser Beurteilung folgte der BFH nicht und gab der Klage aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen der Klage statt.
Hinweis
1. Der Fall spielt einmal mehr am Übergang der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 Abs. 1 EStG von 25 % hin zu 10 %. Unser K schenkte seiner Frau 1998 Anteile an einer AG, an der er zu 25 % beteiligt gewesen war. Frau K, mit 5,5 % und damit nicht wesentlich beteiligt, veräußerte schließlich 2001 mit einem Gewinn von 500.000 EUR.
2. Warum sollte dieser Gewinn steuerbar sein? Weder waren K bei der Schenkung noch Frau K bei der Veräußerung wesentlich an der AG beteiligt gewesen. Allerdings war K schließlich nach der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze qualifiziert beteiligt. Wirkt das zurück? Nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG muss auch der unentgeltliche Erwerber die Anteilsveräußerung versteuern, wenn er den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben hat und er zwar nicht selbst, aber sein Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt war. De...