Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen, Schenkungen zwischen Ehegatten, Veräußerung durch den unentgeltlichen Rechtsnachfolger, geldwerter Vorteil beim Kauf des früheren Dienstwagens
Leitsatz (redaktionell)
1.) Ist nur das Risiko der Kursentwicklung durch feste Kaufpreisvereinbarung vorab auf den Erwerber von Kapitalgesellschaftsanteilen übergegangen, verbleiben jedoch Stimm- und Gewinnbezugsrechte beim Veräußerer, geht das wirtschaftliche Eigentum an den verkauften Anteilen erst im zivilrechtlichen Übertragungszeitpunkt auf den Erwerber über.
2.) In Abgrenzung zu ehebedingten bzw. unbenannten Zuwendungen sind auch zwischen Eheleuten Schenkungen i.S.v. §§ 516 ff. BGB möglich, wenn beiden Ehegatten sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.
3.) Die Frage, ob der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile durch den unentgeltlichen Rechtsnachfolger wesentlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt war, beurteilt sich nach den im Veräußerungszeitpunkt geltenden Beteiligungsgrenzen.
4.) Beim Erwerb eines früheren Dienstwagens durch den Arbeitnehmer können Zahlungen des Arbeitgebers zur vorzeitigen Ablösung eines PKW-Leasingvertrages, für die keine rechtliche Verpflichtung besteht, zusätzlichen Arbeitslohn in Gestalt eines geldwerten Vorteils darstellen.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1 S. 5, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1 S. 1, 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin von dem Kläger unentgeltlich Aktien erworben hat, ob bei der Übertragung von Aktien durch den Kläger das wirtschaftliche Eigentum bereits vor dem von den Vertragspart...