Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Beruht die für eine umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erforderliche wirtschaftliche Eingliederung auf Leistungen des Organträgers gegenüber seiner Organgesellschaft, müssen entgeltliche Leistungen vorliegen, denen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukommt. Im Streitfall erfolgten weder die Gewährung von Darlehen noch die Übernahme von Bürgschaften oder das Sale-and-Lease-back-Geschäft entgeltlich.
Sachverhalt
Streitig ist, ob die klagende GmbH in das Unternehmen der M GmbH wirtschaftlich eingegliedert ist. Die Klägerin produziert Funkwerbespots und synchronisiert und vertont Film- und Videomaterial und Tonträger; einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren in den Streitjahren G und A.
Die M GmbH handelt und vermietet elektronische und elektrotechnische Geräte aller Art und hält und verwaltet Unternehmensbeteiligungen aller Art. Die M GmbH, deren einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer in den Streitjahren G und W waren, hielt 100% der Gesellschaftsanteile an der Klägerin. Zwischen der Klägerin und der M GmbH bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die Klägerin ging deshalb für die Streitjahre davon aus, dass sie als in das Unternehmen der M GmbH eingegliederte Organgesellschaft keine eigene Umsatzsteuererklärung abzugeben habe.
Die M GmbH gewährte der Klägerin verzinsliche Darlehen und übernahm Bürgschaften für Bankdarlehen und Dispokredite der Klägerin. Ein Entgelt für die Bürgschaftsgewährung wurde nicht vereinbart.
Die Klägerin veräußerte 2006 Anlagevermögen an die MD GmbH und GG GmbH. Diese veräußerten die Gegenstände an die M GmbH und diese an die L GmbH & Co. KG. Die L GmbH & Co. KG verleaste diese Gegenstände wiederum an die Klägerin zurück.
2014 wurde das Insolvenz...