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Umgangsrecht des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil

Barbara Rotter
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Leitsatz

Aus einer nichtehelichen Beziehung waren zum Zeitpunkt des Verfahrens fünf Jahre alte Zwillinge hervorgegangen, die bei ihrer Mutter lebten, die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge war. Beide Mädchen besuchten noch den Kindergarten, die Einschulung war für das Schuljahr 2006/2007 vorgesehen.

Nachdem die Mutter mit den Kindern ab 1.10.2004 ihren Wohnsitz im Saarland genommen hatte, beantragte der Vater - ein österreichischer Staatsangehöriger - beim FamG eine Regelung seines Umgangsrechts. Durch einstweilige Anordnung wurden zunächst begleitete Besuchskontakte des Vaters mit den beiden Kindern jeweils am ersten Montag und Dienstag eines Monats für die Dauer von jeweils zwei Stunden - beginnend Anfang Juni 2005 - festgelegt, die in der Folgezeit unter Mitwirkung eines Mitarbeiters des Caritas-Verbandes stattfanden.

Die Kindesmutter trat dem Wunsch des Vaters zunächst entgegen und begehrte einen völligen Ausschluss seines Umgangsrechts. Zuletzt sprach auch sie sich dafür aus, die Besuchskontakte am Wochenende stattfinden zu lassen.

Das FamG hat sodann in der Hauptsache nach Anhörung der Parteien und der Kinder den Umgang dahingehend geregelt, dass der Vater die Kinder jeweils am ersten Montag und Dienstag eines Monats in der Zeit von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie ab September 2006 jeweils am ersten Montag und Dienstag eines Monats in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr zu Besuchszwecken zu sich nehmen durfte. Das Gericht hat weitere ergänzende Anordnungen getroffen und der Kindesmutter für den Fall des Zuwiderhandelns ein Zwangsgeld i.H.v. bis zu 1.000,00 EUR angedroht.

Hiergegen wandte sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde. Sie begehrte - unter Beibehaltung der festgelegten Besuchstage - eine Modifikation der Übergabezeiten und Übergabemodalitäten sowie eine räum...

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