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Übertragung von Beschlusskompetenzen auf "großen Verwaltungsbeirat"

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

Übertragung von Beschlusskompetenzen auf "großen Verwaltungsbeirat" in "Mehrhausanlage" von vier nachbarschaftlichen Wohnungseigentümergemeinschaften?

 

Normenkette

§§ 10, 23 WEG

 

Kommentar

  1. Ein zu den Häusern der Gemeinschaften führender "Hochgang" musste saniert werden. Für den gesamten Anlagenkomplex der insgesamt vier Gemeinschaften wurde nach den entsprechenden Teilungserklärungen ein "großer" Verwaltungsbeirat gebildet, der "zur Klärung von Fragen zuständig sei, die mit der Nutzung bzw. Mitbenutzung sowie Kostenverteilung und sonstigen Maßnahmen der Gemeinschaftseinrichtungen und des gemeinschaftlichen Eigentums befasst sei".

    Streit entstand daraufhin, ob eine der Gemeinschaften verpflichtet ist, sich an den Kosten für die Anbringung einer Hochgangsbrüstungsabdeckung zu beteiligen, die vom "großen" Verwaltungsbeirat beschlossen wurde. Frage war also, ob es sich beim Hochgang um gemeinschaftliches Eigentum handelt, für dessen Unterhaltung alle vier Wohnungseigentümergemeinschaften verantwortlich sind oder ob insoweit nur die jeweils unmittelbar anliegenden Eigentümer bzw. die betreffende Gemeinschaft in Anspruch genommen werden können. Zu klären ist auch, ob überhaupt Kompetenzen der Eigentümergemeinschaft auf den jeweils in den Teilungserklärungen vorgesehenen "großen" Verwaltungsbeirat übertragen werden durften.

  2. Nach Ansicht des Senats bestehen keine Bedenken dagegen, Beschlusskompetenzen auf ein bestimmtes Gremium zu übertragen, da sich sowohl aus § 23 Abs. 1 WEG als auch aus § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG ergibt, dass in einer Teilungserklärung abweichende Beschlussorgane bestimmt werden können und es vor allem bei Mehrhausanlagen und besonders großen Anlagen sinnvoll sein kann, bestimmte Beschlussfassungen einem größeren Gremium zu übertragen, um die Beschlussfähigkeit z...

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