Leitsatz
1. Die in § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 zugrunde liegende Definition der KMU ist europarechtlich zu interpretieren.
2. Eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen i.S.v. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs zur KMU-Empfehlung setzt weder eine vertragliche Beziehung noch eine Umgehungsabsicht voraus.
Ob eine tatsächlich gemeinsam handelnde Gruppe vorliegt, ist anhand einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der im Einzelfall vorliegenden rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu prüfen.
3. Die bei der Gewährung von Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" getroffene Entscheidung der Behandlung als KMU ist für die Entscheidung über die erhöhte Investitionszulage nach § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 nicht bindend.
Normenkette
§ 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005, Anhang Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 4 KMU-Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/361/EG vom 6.5.2003
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, produziert Kunststoffteile. Gesellschafter sind A (24,8 %), seine Ehefrau B (62,8 %) sowie C (12,4 %). Geschäftsführer sind A und C. A und seine Mutter sind zudem zu je 50 % Gesellschafter der X-GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls A und C sind.
Die Klägerin wurde anfangs durch Bürgschaften der X-GmbH unterstützt und ist seitdem mit dieser durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbunden. Am Markt tritt nur die X-GmbH in Erscheinung. Die Betriebsleitung der Klägerin wird nach dem Vertrag laufend von der X-GmbH fachlich angeleitet. Einkauf, EDV und Forschung der Klägerin sind auf die X-GmbH ausgelagert. Mitarbeiterzahl sowie Umsatz- und Bilanzzahlen der Klägerin liegen unter den Schwellenwerten der KMU-Empfehlung. Die X-GmbH überschreitet sie.
Die Investitionsbank S beurteilte die Klägerin als KMU und be...