Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Für ein Kind über 18 steht den Eltern das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag zu, wenn das Kind in einer Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Wehrdienst, oder einer gleichgestellten Tätigkeit, z. B. als Entwicklungshelfer, keiner Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG). Diese günstige Regelung bleibt anwendbar, wenn die Ausbildung vor Beginn des Wehrdienstes beendet war, also nicht nach Ableisten des Wehrdienstes fortgesetzt werden soll.
Sachverhalt
Der Sohn hatte seine Lehre als Kfz-Mechaniker am 20.6.1995 mit der Abschlussprüfung erfolgreich beendet. Bereits am 1.10.1995, also knapp 3 ½ Monate später, musste er seinen Wehrdienst antreten. Deshalb konnte er für die Zwischenzeit keine Anstellung finden. Da er sein 21. Lebensjahr bereits vollendet hatte, kam eine Berücksichtigung als arbeitsuchendes Kind nicht mehr in Betracht. Auf Anfrage der Familienkasse teilte der Vater mit, es sei noch nicht entschieden, ob nach Ableisten des Wehrdienstes eine weitere Ausbildung absolviert werden solle. Der Antrag auf Kindergeld für die Übergangszeit wurde deshalb abgelehnt. Das FG bestätigte diese Auffassung. Eine abgeschlossene Berufsausbildung sei kein Ausbildungsabschnitt im Sinne der gesetzlichen Regelung. Der BFH gab dagegen dem Steuerpflichtigen Recht. Die Lehre sei neben dem Schulbesuch ein eigener Ausbildungsabschnitt (wenn auch ggf. der letzte). Nach dem Wortlaut des Gesetzes stehe dem Steuerpflichtigen deshalb das Kindergeld zu. Unerheblich sei, dass der Gesetzgeber ein anderes Ergebnis habe herbeiführen wollen.
Hinweis
Auf diese großzügige Rechtsprechung können sich die Eltern in gleich gelagerten Fällen berufen. Auch wenn der Gesetzgeber sich entschließt, die Regelung im Sinne seiner früheren, abweichenden Vorste...