Rz. 89
Die Regelung stellt klar, dass der Arbeitgeber nicht notwendigerweise selbst die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich des betrieblichen Gesundheitsschutzes für schwangere und stillende Frauen haben muss, sondern auch durch die Beauftragung einer zuverlässigen und fachkundigen Person (z. B. durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit) sicherstellen kann, dass die mutterschutzrechtlichen Vorgaben fachgerecht durchgeführt werden. Im Falle der Beauftragung einer fachkundigen Person bleibt der Arbeitgeber verantwortlich für die Aufsicht und Kontrolle und hat dafür zu sorgen, dass die übertragenen unternehmerischen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Dies gilt nicht nur für die Auflagen nach MuSchG, sondern darüber hinaus für alle Vorgaben der Arbeitssicherheit. Gerade in hochtechnisierten Bereichen (z.B. in Krankenhäusern oder der Pharmaindustrie) kann der Arbeitgeber ohne professionelle Unterstützung und Delegation den komplexen Bereich der Arbeitsschutzvorschriften nicht erfassen.
Rz. 90
Die Verpflichtungen nach dem Mutterschutzgesetz treffen den Arbeitgeber. Betriebliche Führungskräfte können zur Übernahme von Arbeitgeberpflichten ermächtigt werden.
Rz. 91
Den nach Abs. 5 Verpflichteten trifft nicht nur die Einhaltung der Unfallverhütungs- und Umweltschutzvorschriften, er übernimmt auch die sog. Betreiberpflichten, etwa beim Betrieb einer technischen Anlage. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Prüfungstermine für Geräte, das Einhalten des Verbotes, an Geräten Veränderungen vorzunehmen, der bestimmungsgemäße Gebrauch von Betriebsmitteln und arbeitsmedizinische Maßnahmen sind damit verbunden.
Hierfür wird die zu beauftragende Person formal, schriftlich und ausdrücklich unter Verweis auf die einschlägigen Bußgeldvorschriften verpflich...