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Es ist die anlassunabhängige und die anlassbezogene Information zu unterscheiden.
Eine anlassunabhängige Information hat das Ziel, bei verantwortlichen Personen und allen im Betrieb tätigen Personen das Verständnis und die Sensibilität bezüglich mutterschutzrechtlicher Belange zu erzeugen. Die Information muss erfolgen, sobald der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat. Der Arbeitgeber hat die Information in geeigneter Form bekanntzugeben – beispielsweise mündlich, in einer Betriebsversammlung, schriftlich, per E-Mail, durch einen Aushang im Betrieb oder im Intranet.
Die Information kann zusammen mit der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung (§ 12 Abs. 1 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1) erfolgen. Diese hat vor Aufnahme und bei Veränderung der Tätigkeit sowie bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien zu erfolgen. Eine Unterweisung muss regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich wiederholt werden (s. z. B. § 12 Abs. 1 BetrSichV, § 4 DGUV Vorschrift 1).
Sobald den Arbeitgeber die Information zu Schwangerschaft und Stillen erreicht, muss eranlassbezogen informieren. Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sowie der gegebenenfalls erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren (§ 14 Abs. 3 MuSchG).
Die Information muss umgehend nach Mitteilung der Schwangerschaft bzw. des Stillens erfolgen. Zur Dokumentation empfiehlt sich die Einhaltung der Schriftform. Die schwangere oder stillende Frau ist über die Voraussetzungen zu informieren, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hat (AfMu MuschR 10.1.01, Ziffer 5.2).
Der Arbeitgeber ist nach dem Wortlaut des Gesetzes damit auch verpflichtet, selbst die männlichen Beschäfti...