Rz. 6
Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist ferner in § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Der Arbeitgeber hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von den Arbeitsmitteln selbst, der Arbeitsumgebung und den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Die Gefährdungsbeurteilung darf nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
Von der Betriebssicherheitsverordnung erfasst ist die Bereitstellung von notwendigen Arbeitsmitteln zur Erfüllung des Arbeitsauftrages durch den Arbeitgeber, die Benutzung und Handhabung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Durchführung der Arbeitsschritte sowie die Errichtung und der Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. Aufzugsanlagen, Druckbehälter, Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten). Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehörten auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser Anlagen dienen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist gem. § 3 Abs. 7 BetrSichV regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind nach § 2 Abs. 8 BetrSichV zu dokumentieren.
Rz. 7
Die Betriebssicherheitsverordnung bezieht sich auf die Betriebssicherheit der verwendeten Geräte und Maschinen. Allein die Verwendung von Geräten mit Prüfzeic...