1 Allgemeines
1.1 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Regelungsgegenstand des § 4a war zunächst die Anspruchsberechtigung beim Betreuungsgeld. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021 hat mit Wirkung zum 1.9.2021 den bisherigen Wortlaut des § 4a gestrichen. Die Streichung ist aufgrund des Wegfalls des Betreuungsgeldes erfolgt, das mit Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2015, 1 BvF 2/13 für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt wurde.
Rz. 2
§ 4a hat in Abs. 1 den Regelungsgehalt des bisherigen § 4 Abs. 2 Satz 2 BEEG übernommen. In seinem Abs. 2 finden sich die bisherigen Sätze 2 und 3 des § 4 Abs. 3 wieder.
1.2 Zweck und Systematik
Rz. 3
Aus § 4a Abs. 1 ergibt sich, nach welchen Vorgaben das Basiselterngeld ermittelt wird. Eine entsprechende Regelung zur Ermittlung des Elterngeldes Plus lässt sich Abs. 2 entnehmen.
2 Berechnung des Basiselterngeldes (Abs. 1)
Rz. 4
Zur Berechnung des Basiselterngeldes legt § 4a Abs. 1 fest, dass dieses allein – und damit abweichend vom Elterngeld Plus – nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 BEEG ermittelt wird. § 2 BEEG regelt die Höhe des Elterngeldes, § 2a BEEG den Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag, § 2b BEEG den Bemessungszeitraum, § 2c BEEG das Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit, § 2d BEEG das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, § 2e BEEG die Abzüge für Steuern, § 2f BEEG die Abzüge für Sozialabgaben und § 3 BEEG die Anrechnung von anderen Einnahmen.
3 Berechnung des Elterngeld Plus (Abs. 2 Satz 1)
Rz. 5
Im Gegensatz zum Basiselterngeld wird das Elterngeld Plus nach § 4a Abs. 2 Satz 1 zwar auch nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 BEEG berechnet, zusätzlich treffen jedoch die Sätze 2 und 3 des § 4a Abs. 2 Sonderreglungen.
3.1 Höhe des Elterngeld Plus (Abs. 2 Satz 2)
Rz. 6
Das Elterngeld Plus beträgt nach § 4a Abs. 2 Satz 2 monatlich höchstens die Hälfte des Basi...