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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte

Dr. Andreas Imping
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1 Vorbemerkungen

 

Rz. 1

Durch das Mitspracherecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Arbeitgebers, die sich auf die Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung, das Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe richten, soll die Einhaltung der nicht normierten Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes sowie arbeitspsychologischer und betriebssoziologischer Bezüge gewährleistet werden. Ziel ist die Humanisierung des Arbeitslebens und die menschengerechte Ausgestaltung der Arbeit über den gesetzlichen Arbeitsschutz hinaus. Darüber hinaus sollen negative Auswirkungen technischer und organisatorischer Maßnahmen auf die Arbeit begrenzt werden.[1] Durch das sog. Betriebsrätemodernisierungsgesetz[2] sind in § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG die Wörter "einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz" eingefügt worden. Hierdurch wird klargestellt, dass mit Wirkung seit dem 18.6.2021 die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen auch dann gelten, wenn der Arbeitgeber den Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) in diesem Zusammenhang plant.[3] Dabei handelt es sich bei der Ergänzung lediglich um eine Klarstellung. Auch früher dürfte KI von der Norm ohne Weiteres erfasst gewesen sein.[4] Das Beteiligungsrecht dient nicht nur dem Arbeits- und Gesundheitsschutz, sondern zielt auch auf die Förderung der Selbstbestimmung des Arbeitnehmers, den Abbau der Entfremdung von der Arbeit, die Erhöhung der Qualifikation sowie die Verbesserung der Aufstiegs- und Entfaltungschancen.[5] In diesem Zusammenhang ist auf den bereits mit dem BetrVG 2001 neu geschaffenen § 97 Abs. 2 BetrVG hinzuweisen. Danach ist der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen sogar verpflichtet, betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen zur Qualifizierung der A...

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