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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 53 Betriebsräteversammlung

Joachim Just
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Betriebsräteversammlung nach § 53 BetrVG ersetzt als "Parlament der Betriebsräte des Unternehmens"[1] die Betriebsversammlung auf Unternehmensebene. Sie dient der Information der Betriebsräte über die Tätigkeit des Gesamtbetriebsrats, das Personal- und Sozialwesen, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens und Fragen des Umweltschutzes und so letztlich auch der Transparenz der Arbeit des Gesamtbetriebsrats. Aufgrund der vergleichbaren Normzwecke ist § 53 BetrVG im Wesentlichen den Bestimmungen der §§ 42, 43, 45 BetrVG über Betriebsversammlungen auf Betriebsebene nachgebildet.

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist zwingend und kann somit nicht abbedungen werden, allerdings ist es möglich, die näheren Einzelheiten der Durchführung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung zu regeln.[2]

 

Rz. 3

Durch § 53 BetrVG werden Zeitpunkt, Teilnehmerkreis, Gegenstand und Durchführung der Betriebsräteversammlung geregelt.

[1] Richardi/Annuß, § 53 BetrVG, Rz. 1.
[2] Fitting, § 53 BetrVG, Rz. 4.

2 Teilnehmer

 

Rz. 4

Aus § 53 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 S. 2 BetrVG ergibt sich, dass die Betriebsräteversammlung nicht öffentlich ist. Daher stellt sich die Frage, wer ein Teilnahmerecht an der Betriebsräteversammlung besitzt.

2.1 Betriebsräte

 

Rz. 5

Nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 BetrVG sind alle Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG teilnahmeberechtigt. Ist ein Betriebsausschuss nicht errichtet, so steht nur dem Betriebsratsvorsitzenden sowie seinem Stellvertreter ein Teilnahmerecht zu. Besteht der Betriebsrat nur aus einer Person, so ist sie Mitglied der Betriebsräteversammlung[1]. Dagegen sind die Mitglieder von freiwillig errichteten weiteren Ausschüssen des Betriebsrats nach § 28 BetrVG nicht teilnahmeber...

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