2.1 Persönliche Voraussetzungen
Rz. 4
Der geschützte Personenkreis ergibt sich aus § 151 Abs. 1 SGB IX. Danach gelten die Regelungen des 3. Teils des SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
Rz. 5
Nach § 2 Abs. 1 SGB IX n. F. sind Menschen mit Behinderung Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Diese Definition weicht jedenfalls sprachlich von der bisherigen Definition des § 2 SGB IX a. F. ab. Laut Gesetzesbegründung sei damit aber keine rechtliche Änderung verbunden, die Definition werde nur deklaratorisch an die Definition der UN-BRK angepasst. Schwerbehinderung ist bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % gegeben, § 2 Abs. 2 SGB IX.
Rz. 6
Nach § 2 Abs. 3 SGB IX sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 %, aber mindestens 30 %, bei denen die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz i. S. d. § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung erfolgt dabei auf Antrag nach § 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX durch einen konstitutiv wirkenden rechtsbegründeten Verwaltungsakt der Bundesagentur für Arbeit.
Rz. 7
Zu den Arbeitnehmern i.S.d. § 168 SGB IX zählen auch leitende Angestellte und Auszubildende. Über § 210 Abs. 2 Satz 2 SGB IX sind ebenso in Heimarbeit beschäftigte Arbeitnehmer miteinbez...