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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB III § 158 Ruhen des Anspruchs ... / 2.1 Entlassungsentschädigung

Prof. Dr. Oliver Ricken
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Rz. 4

Voraussetzung für § 158 SGB III ist, dass der Arbeitslose eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat. Dieses ist weit zu verstehen. Insofern wird als Entlassungsentschädigung i. S. d. § 158 SGB III jede Leistung bezeichnet, die für die Zeit nach der Tätigkeit des Arbeitnehmers wegen deren Beendigung gezahlt wird.[1]

 
Hinweis

Entsprechend der allgemeinen Definition fasst die Bundesagentur für Arbeit den Begriff der Entlassungsentschädigung sehr weit. So soll der Berücksichtigung einer Arbeitgeberleistung als Entlassungsentschädigung nicht entgegenstehen, dass

  1. der Anspruch erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, z.B. in einem Kündigungsschutzprozess, begründet wurde,
  2. die Entlassungsentschädigung auf einem Sozialplan beruht,
  3. der Arbeitgeber gegen die Abfindungsforderung aufrechnet,
  4. die Höhe der Entschädigung noch nicht präzise feststeht,
  5. der Anspruch auf eine Versorgungsleistung wegen der Beendigung neu entsteht oder erhöht wird.[2]
 

Rz. 5

Dabei ist es für die Anwendung des § 158 SGB III unerheblich, ob und auf welchem Rechtsgrund ein Abfindungsanspruch beruht.[3] Rechtsgrund kann auch ein Sozialplan sein.[4] Sofern der Arbeitslose die Abfindung tatsächlich erhält, kommt es nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf diese Leistung bestanden hat. Ebenfalls irrelevant ist, ob die Entlassungsentschädigung in Raten oder in einer Summe gezahlt wird.[5] Grundsätzlich ist daher auch eine Abfindung nach § 1a KSchG im Sinne des § 158 SGB III zu berücksichtigen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.[6]

 

Rz. 6

Als Entlassungsentschädigungen bezeichnet § 158 SGB III Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen. Hierbei sind unter Abfindungen solche Lei...

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