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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG Einleitung / 2 Historische Entwicklung

Prof. Dr. Gregor Thüsing
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Rz. 3

Die Suche nach einem verhältnismäßigen Ausgleich zwischen Arbeitnehmerschutz und Unternehmerfreiheit prägte die Entwicklung des Kündigungsschutzes. Ein materieller Kündigungsschutz im Sinne eines Erfordernisses sachlicher, die Kündigung rechtfertigender Gründe findet sich erstmals in dem Betriebsrätegesetz (BRG) vom 4.2.1920. Nach diesem Gesetz konnte der Arbeitnehmer, der eine Kündigung für unbillig hielt, Einspruch beim Betriebsrat (soweit er existierte) erheben. Billigte dieser den Einspruch, konnte der Arbeitnehmer das Arbeitsgericht anrufen. Die Kündigung war nur dann rechtmäßig, wenn sie durch bestimmte, in § 84 BRG normierte Gründe begründet war. Insbesondere war der Einspruch dann begründet – die Kündigung entsprechend unbegründet –, wenn sie sich als eine unbillige, nicht durch das Verhalten des Arbeitnehmers oder durch die Verhältnisse des Betriebs bedingte Härte erwies (§ 84 Abs. 1 Nr. 4 BRG). Auch die Demobilmachungsverordnung vom 12.2.1920 enthielt kündigungsschutzrechtliche Elemente, die bis in das heutige Recht fortwirken. Insbesondere ist § 13 DemobilmachungsVO von Bedeutung, wonach eine Art sozialer Auswahl stattzufinden hatte in dem Sinne, dass "die älteren eingearbeiteten (Arbeitnehmer) und diejenigen mit unterhaltsbedürftigen Angehörigen möglichst in ihrer Arbeitsstelle zu belassen" seien.

 

Rz. 4

Grundlage des Kündigungsschutzes nach dem 2. Weltkrieg wurde das Kündigungsschutzgesetz vom 10.8.1951. Eine wesentliche Weiterentwicklung des KSchG erfolgte dann durch das 1. Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz vom 14.8.1969, weitere Änderungen des Kündigungsschutzgesetzes erfolgten insbesondere durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 13.9.1996[1] (ArbBeschFG), hier wurde die Schwelle der Anwendbarkeit des Gesetzes von mehr als 5 Arbeitneh...

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