Rz. 33
Widerrufsvorbehalte finden sich vor allem in Bezug auf vertraglich vereinbarte übertarifliche Entgeltbestandteile. Sie räumen dem Arbeitgeber das Recht ein, eine von ihm versprochene Leistung einseitig zu widerrufen.
Beispiel
"Der Arbeitnehmer erhält eine übertarifliche Zulage i. H. v. 500 EUR brutto monatlich. Der Arbeitgeber behält sich vor, die übertarifliche Zulage aus wirtschaftlichen Gründen einseitig zu widerrufen."
Rz. 34
Auf formularmäßig vertraglich vereinbarte Widerrufsvorbehalte findet, da sie die Leistung des Verwenders betreffen, § 308 Nr. 4 BGB Anwendung. Danach ist die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zulässig, soweit der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst unter 25 bis 30 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird.
Rz. 35
Ein vom Arbeitgeber vorformulierter Widerrufsvorbehalt muss nach der Rechtsprechung des BAG zudem bestimmten formellen Anforderungen genügen. Aus der Regelung selbst muss sich ergeben, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf. Voraussetzungen und Umfang der vorbehaltenen Änderungen müssen möglichst konkretisiert werden. Bei den Voraussetzungen der Änderung, also den Widerrufsgründen, ist zumindest die Richtung anzugeben, aus der der Widerruf möglich sein soll, also ob aus wirtschaftlichen oder in der Leistung oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Gründen. Der Grad der Störung (wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, negatives wirtschaftliches Ergebnis der Betriebsabteilung, nicht ausreichender Gewinn, Rückgang oder Nichterreichen der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung, unterdurchschnittliche Leistungen des Arbeitnehmers, schwerwiegende Pflichtverletzungen) muss konkretisiert werden, wenn der Verwender hierauf abstellen will. Bei vor dem 1.1.2002 abgeschlossenen Verträgen, welche ...