Rz. 6
Besonderen Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung haben nicht nur die Betriebsratsmitglieder, sondern auch die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 60 BetrVG), der Bordvertretung (§ 115 BetrVG) und des Seebetriebsrats (§ 116 BetrVG) .
Mitglieder des Gesamt- und Konzernbetriebsrats genießen bereits in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Betriebsrats der einzelnen Betriebe den Kündigungsschutz nach § 15 KSchG. Das Gleiche gilt für die Mitglieder der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen, die ebenfalls bereits als Mitglied einzelner Jugend- und Auszubildendenvertretungen (§ 72 Abs. 2 BetrVG) § 15 KSchG unterfallen.
Rz. 7
§ 15 KSchG erstreckt sich nicht auf Mitglieder der in § 78 BetrVG genannten Einrichtungen der Betriebsverfassung; es fallen also unter die Bestimmung nicht die dort genannten Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle, einer betrieblichen Beschwerdestelle und die Auskunftspersonen nach § 80 Abs. 2 Satz 3. § 15 Abs. 1 KSchG ist insoweit abschließend.
Rz. 8
Nicht aufgeführt in § 15 Abs. 1 KSchG sind ebenfalls die in § 78 BetrVG erwähnten Mitglieder der in § 3 Abs. 1 BetrVG genannten Vertretungen der Arbeitnehmer. Daraus folgt für die Mitglieder zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Vertretungen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG durch Tarifvertrag oder hilfsweise Betriebsvereinbarung eingerichtet werden, dass ihnen gegenüber § 15 KSchG nicht zur Anwendung gelangt.
Für die Mitglieder einer Vertretung der Arbeitnehmer, die nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1–3 BetrVG errichtet werden kann, ist dagegen ausschlaggebend, dass eine derartige durch Tarifvertrag errichtete Vertretung der Arbeitnehmer die Befugnisse und Pflichten eines Betriebsrats hat (§ 3 Abs. 5 BetrVG)...