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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 1 Sozial ungerechtfertigt ... / 3.1.1 Abgrenzung zur verhaltensbedingten Kündigung

Cesare Vannucchi, Dr. Marcel Holthusen
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Rz. 520

Die Kündigung eines unter den Geltungsbereich des KSchG fallenden Arbeitsverhältnisses ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn diese unter anderem durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist.

Liegen solche Gründe vor, ist die Kündigung dennoch sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiter beschäftigt werden kann (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b KSchG). Darüber hinaus fehlt die soziale Rechtfertigung, wenn der Arbeitnehmer nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen unter geänderten Arbeitsbedingungen weiter beschäftigt werden kann und er sein Einverständnis hierzu erklärt hat (§ 1 Abs. 2 Satz 3 i.V. m. Satz 2 KSchG).

 

Rz. 521

"Gründe in der Person" des Arbeitnehmers meint Umstände, die auf den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers beruhen.[1] Diese Gründe stammen aus der Sphäre des Arbeitnehmers[2] und sind nicht willentlich steuerbar. Abzugrenzen hiervon sind verhaltensbedingte Gründe, denen ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers zugrunde liegt. Wegen fehlender Steuerbarkeit wird der personenbedingte Grund nicht durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmers verursacht. Verschulden oder Vorwerfbarkeit sind keine Voraussetzungen.

Die Parteien des Arbeitsvertrags gehen typischerweise davon aus, dass die Leistung der anderen Partei der eigenen Gegenleistung mindestens gleichwertig ist. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse von den Erwartungen nicht nur unerheblich ab, so stehen dem in seiner Erwartung enttäuschten Arbeitgeber als Reaktionsmöglichkeit auf derartige Störungen des Austauschverhältnisses die personenbedingte Beendigungskündigung oder Änderungskündig...

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