Cesare Vannucchi, Dr. Marcel Holthusen
2.1 Allgemeines
2.1.1 Begriff
Rz. 318
Eine Kündigung kann nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt sein, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG). Der Wortlaut gibt nur wenig Anhaltspunkte, um welche Gründe es sich hier handelt.
Rz. 319
Die Abgrenzung zur aus dringenden betrieblichen Gründen bedingten Kündigung besteht darin, dass es bei der betriebsbedingten Kündigung um Gründe geht, die aus der Sphäre des Arbeitgebers stammen, während bei der verhaltensbedingten Kündigung die Gründe der Sphäre des Arbeitnehmers entspringen. Im Allgemeinen wird bei der verhaltensbedingten Kündigung ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag vorausgesetzt.
Beispiel
Wird ein Auftrag nicht neu erteilt und fällt damit mangels Arbeitskräftebedarf der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weg (Sphäre des Arbeitgebers), kann ggf. eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Wird dagegen ein Auftrag nicht erfüllt, weil der Arbeitnehmer unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint und damit seine benötigte Arbeitskraft nicht zur Verfügung stellt (Sphäre des Arbeitnehmers), kann ggf. eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.
Rz. 320
Die nicht immer einfache Abgrenzung zur personenbedingten Kündigung besteht darin, dass es bei der verhaltensbedingten Kündigung um steuerbares Verhalten geht, der Arbeitnehmer also seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung eigentlich erbringen könnte, während bei der personenbedingten Kündigung eine – nicht steuerbare – Fähigkeit oder Eignung fehlt, der Arbeitnehmer sich also nicht anders verhalten kann (selbst wenn er wollte) und deshalb seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen kann.
Beispiel
Erscheint ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit, weil er erkrankt und psychisc...