Cesare Vannucchi, Dr. Marcel Holthusen
Rz. 170
Die gesetzlichen Regelungen, die die Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers zum Schutz des strukturell unterlegenen Arbeitnehmers einschränken, haben einseitig zwingende Wirkung. D. h., sie können allenfalls zum Vorteil, aber nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden.
Danach ist jedenfalls ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Kündigungsschutzes vor Ausspruch einer Kündigung – etwa im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag – unwirksam.
Rz. 171
Eine Regelung in einem Sozialplan, die eine Abfindung nur bei Klageverzicht vorsieht, ist unwirksam. Damit überschreiten die Betriebsparteien ihre Regelungsbefugnis und verstoßen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Der Zweck des Sozialplans ist in § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gesetzlich festgelegt. Er soll dem Ausgleich oder der Milderung der mit der Betriebsänderung verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Nachteile dienen. Daher werden diejenigen Arbeitnehmer "funktionswidrig" und somit "gleichheitswidrig" behandelt, die wie ihre Kollegen aufgrund der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren, im Gegensatz zu den Kollegen die Kündigung aber nicht ungeprüft hinnehmen wollen.
Die Betriebsparteien können anlässlich einer Betriebsänderung jedoch zusätzlich zu einem Sozialplan in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit Leistungen davon abhängig machen, dass die Arbeitnehmer von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage absehen. Dabei ist es i. d. R. nicht möglich, bestimmte Arbeitnehmergruppen von der Leistung auszuschließen.
Rz. 172
Eine Regelung über sog. absolute Kündigungsgründe, die eine Kündigung stets ohne Berücksichtigung der Umstände rechtfertigen s...