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Auch im Hinblick auf den Kündigungsschutz kann auf die Kommentierung zu § 58 Abs. 2 BImSchG verwiesen werden. Eine Kündigung, die gegen diese Vorgaben verstößt, ist nach § 134 BGB nichtig. Allerdings betrifft diese Regelung nur einen sog. internen Abfallbeauftragten, d. h. Konstellationen, in denen der Abfallbeauftragte gleichzeitig Arbeitnehmer des zur Bestellung Verpflichteten ist.
Insofern muss zwischen der arbeitsvertraglichen Beziehung und der Bestellung zum Abfallbeauftragten differenziert werden. Die Bestellung zum Abfallbeauftragten erfolgt durch eine privatrechtliche, schriftliche (§ 125 BGB) Willenserklärung des Anlagenbetreibers und kann entweder mittels einer separaten Bestellungsurkunde oder auch im schriftlichen Arbeitsvertrag selbst enthalten sein. Erforderlich ist dabei die Zustimmung des Abfallbeauftragten. Es muss im Regelfall zwischen der arbeitsvertraglichen Beziehung und der Stellung als Abfallbeauftragter differenziert werden, da üblicherweise der Mitarbeiter nicht ausschließlich als Abfallbeauftragter tätig ist. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf eine mögliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB. Allein die Verletzung der Amtspflichten als Abfallbeauftragter dürfte aufgrund der Trennung von Amtsstellung und Arbeitsverhältnis grundsätzlich keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund rechtfertigen.
Im Gegensatz zur Kündigung enthält das Gesetz (im Unterschied bspw. zum BDSG) keine Regelung zu den Anforderungen einer Abberufung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss die Abberufung aber jedenfalls den Anforderungen des § 315 BGB, deren Vorliegen auch gerichtlich überprüfbar ist, genügen.
Zeitlich gilt der Sonderkündigungsschutz für die Dauer von einem Jahr nach der Abberufung als Abfall...