Rz. 1
Der Abfallbeauftragte berät den zur Bestellung Verpflichteten und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können. Die Regelung des § 60 Abs. 3 KrWG verweist für den Abfallbeauftragten auf die §§ 56 – 58 des BImschG. Mit einer solchen Verweisung erhält der Abfallbeauftragte einen identischen Benachteiligungs- und Kündigungsschutz wie der Immissionsschutzbeauftragte (§ 58 BImschG).
Eine Verweisung oder ausdrückliche Übernahme dieser Regelungen findet sich nicht nur hier, sondern bspw. auch beim Gewässerschutzbeauftragten (§ 66 WHG) oder beim Geldwäschebeauftragten (§ 7 Abs. 7 GwG). Auch in anderen Fällen begründet das deutsche Recht bei vergleichbarer Stellung einen besonderen Kündigungsschutz: Zu nennen sind hier bspw. der Datenschutzbeauftragte, der nach § 6 Abs. 4 BDSG und § 38 Abs. 2 BDSG vor Kündigungen geschützt ist, der Gewässerschutzbeauftragte (§ 21f Abs. 2 Satz 1, 2 des Wasserhaushaltsgesetzes), der Immissionsschutzbeauftragte (§ 58 Abs. 2 Satz 1, 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes) und der Störfallbeauftragte (§ 58d i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1, 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes).
Durch diese Bestimmungen wird gewährleistet, dass dem Abfallbeauftragten und den anderen vorgenannten Positionen aus ihrer Tätigkeit keine Nachteile erwachsen. Es wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Tätigkeit des Abfallbeauftragten häufig in einem Spannungsverhältnis zu vornehmlich wirtschaftlich bestimmten Interessen bewegen kann, die womöglich von dem Anlagenbetreiber, der Geschäftsführung, weiteren Betriebsangehörigen oder Dritten in den Vordergrund gestellt werden.
Aus diesem Grund ist der Benachteiligungs- und Kündigungsschutz auch nicht abdingbar.