Rz. 97
Das Weiterbeschäftigungsverhältnis endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses. Es endet vorher, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage zurücknimmt oder wenn er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragt (vgl. Rz. 92), nicht aber, wenn der Betriebsrat seinen Widerspruch zurücknimmt (vgl. Rz. 89). Der Arbeitgeber kann auch während des Kündigungsschutzprozesses erneut eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung aussprechen und dadurch das Weiterbeschäftigungsverhältnis vorzeitig zu Ende bringen.
Rz. 98
Bei einer außerordentlichen Kündigung endet mit ihrem Zugang das Weiterbeschäftigungsverhältnis, auch wenn der Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG gegen sie Feststellungsklage erhebt, es sei denn, die außerordentliche Kündigung wird vorgeschoben, um das Weiterbeschäftigungsverhältnis aufzulösen. Erweist sich die außerordentliche Kündigung als nichtig, so steht fest, dass sie das Weiterbeschäftigungsverhältnis nicht beendet hat, sodass auch bei einem negativen Ausgang des Kündigungsschutzprozesses das Arbeitsverhältnis erst mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst ist. Bei einer ordentlichen Kündigung bleibt das Weiterbeschäftigungsverhältnis bestehen, wenn der Betriebsrat auch der Wiederholungskündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen und der Arbeitnehmer gegen sie Kündigungsschutzklage erhoben hat. Das Weiterbeschäftigungsverhältnis kann schließlich auch nach Abs. 5 Satz 2 durch einstweilige Verfügung beendet werden (vgl. ausführlich Rz. 103 ff.).
Rz. 99
Erfüllt der Arbeitnehmer während des Weiterbeschäftigungsverhältnisses die Voraussetzungen eines besonderen Kündigungsschutzes (z. B. § 17 MSchG, §§ 168 ff. SGB IX), so finden die Schutznormen auf die erklärte Künd...