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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 623 Schriftform von Kündigung und Aufhebungsvertrag

Prof. Dr. Mark Lembke
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 623 BGB regelt ein strenges das Schriftformerfordernis für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung einerseits und durch Auflösungsvereinbarung (Aufhebungsvertrag) andererseits. Die elektronische Form ist explizit ausgeschlossen (§ 623 Halbsatz 2 BGB) und kann daher die Schriftform hier nicht ersetzen (§ 126 Abs. 3 BGB; vgl. Rz. 72 ff.). § 623 BGB. Sie wurde mit Wirkung ab dem 1.5.2000 durch das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz eingeführt[1] und löste die frühere Formfreiheit für Kündigungen, Aufhebungsverträge und Befristungsabreden ab. Seit Einführung des TzBfG zum 1.1.2001[2] ist die Schriftform für Befristungsabreden in Arbeitsverträgen in § 14 Abs. 4 TzBfG und nicht mehr in § 623 BGB geregelt. § 623 BGB ist nicht Gegenstand der jüngsten Diskussionen um Bürokratieabbau.[3]

[1] Art. 2 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens v. 30.3.2000, BGBl. I S. 333.
[2] Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) v. 21.12.2000, BGBl. I S. 1966.
[3] Vgl. dazu Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 323; BT-Drucks. 20/9000 S. 32 ff.; BR-Drucks. 129/14; dazu Düwell, BB 2024, 2996; Launer, FA 2025, 102; Müller/Becker, ArbRAktuell 2024, 579 und ArbRAktuell 2025, 1; zur zur Diskussion um die Formvorschriften im NachwG Lembke/Launer/Fischels, FA 2024, 30; Steinat/Merkel, DB 2024, 457; für eine Änderung des § 623 Halbsatz 2 BGB de lege ferenda Schmidt/Traut/Stiebert/Imani/Granetzny, NZA 2021, 458, 460.

1.1 Gesetzeszweck

 

Rz. 2

Durch die Einführung des Schriftformerfordernisses sollten zum einen die Arbeitsgerichte von unergiebigen Rechtsstreitigkeiten entlastet werden, wie etwa über die Frage, ob überhaupt eine Kündigung vorliegt (z. B...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 623 Schriftform der Kündigung
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Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

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