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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 623 Schriftform von Kündi ... / 1.2 Inkrafttreten der Vorschrift und ihre praktische Bedeutung

Prof. Dr. Mark Lembke
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Rz. 3

Für ab dem 1.5.2000 ausgesprochene Kündigungen sowie für ab diesem Tag abgeschlossene Aufhebungsverträge schreibt das Gesetz die Einhaltung der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung vor. Die Vorschrift entfaltet keine Rückwirkung für vor dem 1.5.2000 ausgesprochene Kündigungen oder abgeschlossene Auflösungsvereinbarungen.

 

Rz. 3a

Die Formvorschrift des § 623 BGB ist in der Praxis von besonderer Bedeutung. Dies gilt insbesondere bei Arbeitsverhältnissen im Konzernkontext, wenn ein Arbeitnehmer Karriere in unterschiedlichen Konzerngesellschaften macht und im Laufe der Zeit diverse Arbeitgeber hat. Oft kommt es vor, dass zunächst ein Arbeitsverhältnis bei Gesellschaft 1 besteht; dann wird ein neues Arbeitsverhältnis mit Gesellschaft 2 (3, 4 etc.) begründet, ohne das alte Arbeitsverhältnis mit Gesellschaft 1 formgerecht nach § 623 BGB zu beenden. Dann kommt es dazu, dass das Arbeitsverhältnis mit Gesellschaft 1 konkludent ruhend gestellt wird, bis das Arbeitsverhältnis mit Gesellschaft 2 (3, 4 etc.) endet.

 
Hinweis

In der Praxis ist bei der Beratung in Beendigungsszenarien immer zu prüfen, ob frühere Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der strengen Schriftform des § 623 BGB beendet wurden. Ist dies nicht der Fall, besteht für die Arbeitgeberseite die Gefahr, dass noch konkludent ruhend gestellte Arbeitsverhältnisse mit anderen Konzerngesellschaften im Kündigungsfalle wieder aufleben und der Arbeitnehmer insoweit Kündigungsschutz nach dem KSchG genießt.

Auch für den Arbeitnehmer ist die formwirksame Beendigung etwaiger alter Arbeitsverhältnisse von Interesse, etwa wenn er zu einem Konkurrenzunternehmen wechseln möchte. Daher ist beim Aufhebungsvertrag darauf zu achten, dass alle ggf. noch bestehenden Arbeitsverhältnisse unter Beachtung der Schriftform sowie der Vertret...

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