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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 307 Inhaltskontrolle / 6.5 Widerruf von Dienstwagennutzung

Dr. Roman Frik
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Rz. 38

Ein unbegrenztes einseitiges Rückforderungsrecht der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber ist nicht möglich, da der Vergütungsanspruch nach §§ 611, 615 BGB auch das private Nutzungsrecht am Fahrzeug umfasst. Bei Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung wird der private Nutzungsvorteil zum Bestandteil des Vergütungsanspruchs in Form einer Naturalvergütung. Eine einseitige Kürzung der Vergütung ist dem Arbeitgeber generell untersagt.[1] Der Arbeitgeber kann sich jedoch vertraglich den Widerruf der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens aus sachlichen Gründen vorbehalten.[2] Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist nach Auffassung des BAG jedenfalls dann zumutbar und deshalb wirksam, wenn dem Arbeitnehmer die tarifliche oder mindestens die übliche Vergütung verbleibt und der Schutz gegenüber Änderungskündigungen nicht umgangen wird. Das setzt voraus, dass der Widerruf höchstens 25-30 % der Gesamtvergütung erfasst. Darüber hinaus darf der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen. Dies muss sich aus der vertraglichen Regelung selbst ergeben, die zumindest auch die Art der Widerrufsgründe (z.B. wirtschaftliche Gründe, Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers) benennen muss.[3] Auch der Grund der berechtigten Freistellung kann eine wirksame Widerrufsklausel begründen; eine Ankündigungs- bzw. Auslauffrist muss hier nicht enthalten sein.[4] Parallel zur Widerrufsklausel ist zu prüfen, ob die Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag den Anforderungen der Rechtsprechung genügt.

Im Einzellfall hat bei der Ausübung eines Dienstwagenwiderrufs eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden, in der vor allem ein betriebliches Interesse an einer sofortigen anderweitigen Nutzung des Pkw zu berücksichtigen ist. In der vorgeschlagenen Klausel...

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