Leitsatz
1. Dem in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG verwendeten Begriff des räumlichen Zusammenhangs lässt sich nicht entnehmen, dass bereits die Einspeisung des in einer begünstigten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz in jedem Fall zu einem Ausschluss der Steuerbefreiung führt.
2. Von einer Entnahme des Stroms in räumlichem Zusammenhang zu der von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG begünstigten Anlage kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn mit dem in der Anlage erzeugten Strom ausschließlich innerhalb einer kleinen Gemeinde gelegene kommunale Abnahmestellen versorgt werden.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG , § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG
Sachverhalt
Ein Unternehmen betreibt im Auftrag einer Gemeinde auf dem Gelände der Grundschule eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage. Von der Anlage werden mit eigenen Stromleitungen die Grundschule sowie das Freibad der Gemeinde mit Strom versorgt. Weitere Abnahmestellen, für die der in der Anlage erzeugte Strom bestimmt ist, liegen bis zu 4,5 km entfernt, wie z.B. das Rathaus, das Straßenbeleuchtungssystem oder die Kläranlage. Es handelt sich auch hierbei um Einrichtungen der Gemeinde; sie verfügen jedoch nicht über eine besondere Leitung zu der Stromerzeugungsanlage, sondern sind an das allgemeine Stromnetz angeschlossen. Durch eine bestimmte Mess-, Steuer- und Regeltechnik ist jedoch sicherstellt, dass nur der von der Gemeinde benötigte Strom in der strittigen Anlage erzeugt und den vorgenannten kommunalen Entnahmestellen entnommen wird.
Das Hauptzollamt versagte insoweit eine Stromsteuerbefreiung. Denn es ist der Ansicht, dass eine Steuerbefreiung nur für die mit eigenen Stromleitungen durchgeführte Stromversorgung, wie sie bei der Grundschule besteht, gewährt werden könne. Dementsprechend fordert das Haupt...