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Streitwert bei Auskunftsklage

Barbara Rotter
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Leitsatz

Erstinstanzlich war der Beklagte vom LG zur unentgeltlichen Übermittlung eines aktuellen, vollständigen Preis- und Leistungsverzeichnisses an die Klägerin verurteilt worden. Sie wandte sich gegen das Bestehen einer dahingehenden Verpflichtung sowie einer entsprechenden Berechtigung der Klägerin.

Die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung der Beklagten hatte in der Sache allein deshalb keinen Erfolg, weil sie wegen Unterschreitung der Berufungssumme von 600,00 EUR und mangels Zulassung der Berufung im Urteil des LG nach § 511 Abs. 2 ZPO sowie mangels wirksamer Zulassung im Berichtigungsbeschluss unzulässig war.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

In seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschl. v. 24.7.2002 - XII ZB 31/02 - dortige Homepage; ferner Senat, Beschl. v. 27.3.2006 - 23 U 341/05; s. auch Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 3 Rz. 16 Auskunft) sich der Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gem. §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen habe, nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft richte. Daneben könne ggf. ein Interesse des Beklagten an einer Gemeinhaltung der zu offenbarenden Verhältnisse bei der Bemessung des Wertes zu berücksichtigen sein. Dagegen bleibe ein Interesse des Beklagten, die von der Klägerin erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruchs zu verhindern oder zu erschweren, bei der Berechnung außer Betracht (vgl. BGHZ 128, 85 ff.).

Die Klägerin habe in der Klageschrift den Kostenaufwand selbst mit "maximal 5,00 EUR" beziffert. Die Beklagte habe dem nicht widersprochen,...

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