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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 28.01.2008 - 23 U 28/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Auskunftsklage

 

Leitsatz (amtlich)

Nach gefestigter Rechtsprechung bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft. Daneben kann ggf. ein Interesse des Beklagten an einer Geheimhaltung der zu offenbarenden Verhältnisse bei der Bemessung des Wertes zu berücksichtigen sein.

 

Normenkette

ZPO §§ 2-3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-02 O 267/06)

 

Gründe

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung durch das LG zur unentgeltlichen Übermittlung eines aktuellen, vollständigen Preis- und Leistungsverzeichnisses an die Klägerin. Sie verneint das Bestehen einer dahingehenden Verpflichtung ihrerseits sowie einer entsprechenden Berechtigung der Klägerin.

Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des LG unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Nach ihrer Ansicht sei die Beklagte zur kostenlosen Übermittlung des Preis- und Leistungsverzeichnisses an sie verpflichtet, jedenfalls aber gegen Kostenerstattung.

Die Berufung der Beklagten ist zwar form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, hat aber in der Sache (allein) deshalb keinen Erfolg, weil sie wegen Unterschreitung der Berufungssumme von 600 EUR und mangels Zulassung der Berufung im Urteil des LG nach § 511 Abs. 2 ZPO sowie mangels wirksamer Zulassung im Berichtigungsbeschluss des LG vom 27.11.2007 unzulässig ist.

Nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begr...

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