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Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Nach den Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie und der Flutkatastrophe im Sommer 2021 muss die Finanzverwaltung nun erneut steuerliche Sondermaßnahmen aufgrund des Kriegs in der Ukraine verkünden. In einem umfassenden Schreiben, in dem auch ertragsteuerrechtliche Sonderregelungen veröffentlicht werden – insbesondere im Umgang mit Spenden bei begünstigten Einrichtungen –, werden von der Finanzverwaltung auch Nichtbeanstandungsregelungen zur Umsatzsteuer getroffen.

Die Finanzverwaltung hat zur Umsatzsteuer Folgendes geregelt:

  1. Steuerbegünstigte Körperschaften: Soweit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG begünstigte Körperschaften entgeltliche Leistungen (Personalüberlassung, Räume, Sachmittel etc.) für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Kriegs zur Verfügung stellen, kann dies dem Zweckbetrieb nach § 65 AO zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die Körperschaft verfolgt.
  2. Steuerbefreiung für Hilfeleistungen: Einrichtungen, die steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG ausführen, können Sachmittel, Räume und Personal als eng verbundene Umsätze steuerfrei an Einrichtungen überlassen, die Umsätze nach derselben Vorschrift steuerfrei ausführen. Für Entgelte aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften wird es nicht beanstandet, wenn umsatzsteuerliche Sondervorschriften (z. B. § 4 Nr. 18, 23, 24 oder 25 sowie § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG), die auf vergleichbare Leistungen an andere Leistungsempfänger (z. B. Obdachlose) bereits Anwendung finden, auch auf Leistungen dieser Einrichtung angewendet werden, die der Betreuung und Versorgung von Kriegsflüchtlingen dienen.
  3. Unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal: Bei unentgeltlicher Bereitstellung von Gegenständen u...

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  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Umsatzsteuer

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