Leitsatz
Verkauft eine GmbH an einen ausscheidenden Gesellschafter im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung auf Veranlassung des Anteilserwerbers ein Grundstück zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis, gehört der sich daraus für den Anteilsveräußerer ergebende geldwerte Vorteil zum Veräußerungspreis für den Anteil und führt daher nicht zum Entstehen von Schenkungsteuer.
Normenkette
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 17, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
Sachverhalt
Am Stammkapital einer GmbH waren ursprünglich der Kläger, V und sein Bruder B beteiligt. Im Zuge der Nachfolgeregelung schied neben V auch der Kläger aus der GmbH aus. Der Kläger verkaufte mit Vertrag vom 14.12.2007 seine GmbH-Beteiligung an B und dessen Ehefrau zu Kaufpreisen in Höhe von insgesamt 230.000 EUR. Mit weiterem Vertrag vom 14.12.2007 verkaufte die durch B als Geschäftsführer vertretene GmbH ihr gehörende Grundstücke für 734.000 EUR an den Kläger.
Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, der Verkehrswert der Grundstücke sei um 248.000 EUR höher gewesen als der vereinbarte Kaufpreis. Mangels betrieblicher Gründe für die verbilligte Überlassung des Grundbesitzes liege eine vGA der GmbH an B vor. Das FA beurteilte die verbilligte Grundstücksüberlassung als gemischte Schenkung der GmbH an den Kläger und setzte gegen ihn Schenkungsteuer fest. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG sah den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als nicht erfüllt an, weil der verbilligte Grundstücksverkauf auf dem zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern bestehenden Gesellschaftsverhältnis beruht habe (FG Münster, Urteil vom 24.10.2013, 3 K 103/13 Erb, Haufe-Index 6420229, EFG 2014, 301).
Entscheidung
Die Revision des FA hatte keinen Erfolg. Da der vom Kläger durc...