Prof. Dr. Franceska Werth
Leitsatz
1. Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, ist als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen (entgegen BMF-Schreiben vom 17.12.2013, BStBl I 2014, 63).
2. Ein Gesellschafter, an den nach einem solchen Beschluss kein Gewinn verteilt wird, verwirklicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht.
3. Ob eine inkongruente Vorabgewinnausschüttung nach § 42 AO gestaltungsmissbräuchlich ist, ist bei zivilrechtlich wirksamen punktuell satzungsdurchbrechenden Beschlüssen nach denselben Maßstäben zu beurteilen, die für satzungsgemäße inkongruente Ausschüttungen gelten.
Normenkette
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 EStG, § 42 AO, § 243 Abs. 1 AktG, § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GmbHG
Sachverhalt
Der Kläger war in den Streitjahren 2012 bis 2015 Geschäftsführer und zu 50 % Gesellschafter der K‐GmbH. Weitere zu 50 % beteiligte Gesellschafterin der K‐GmbH war die T‐GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls der Kläger war. Nach dem Gesellschaftsvertrag der K‐GmbH hatten deren Gesellschafter über die Gewährung und die Entnahme von Vorschüssen auf die voraussichtlichen Jahresgewinnansprüche während eines laufenden Geschäftsjahres durch Beschluss mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Die Beschlüsse sollten nur rechtsgültig sein, sofern die Vorschüsse nicht zu einer Minderung des Stammkapitals führen konnten; Zahlungen an die Gesellschafter durften zudem die Regelungen zum Erhalt des Stammkapitals in § 30 GmbHG nicht verletzen. Über die Verwendung des Jahresgewinns hatten die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss ...