Leitsatz
Die Beförderung kranker oder verletzter Personen oder solcher mit Behinderung durch einen hierfür anerkannten Unternehmer ist als "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.
Normenkette
§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. g und p, Art. 134 Buchst. b EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)
Sachverhalt
Der Kläger bzw. eine GmbH, deren Organträger der Kläger ist, erbrachte Personenbeförderungsleistungen ausschließlich für oder an kranke, behinderte oder verletzte Personen. Die Genehmigungen zum Verkehr mit Mietwagen (§ 49 PBefG) galten nur für Fahrgäste, die aus medizinischen Gründen zu einer Einrichtung, Behandlung, Therapie, Arbeitsstätte, einem Krankenhaus, Arzt etc. hin- und/oder zurückgefahren werden müssen.
Der Kläger und die GmbH rechneten die Transportleistungen zum großen Teil direkt gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften ab, nachdem die Krankenbeförderung ärztlich verordnet worden war. Weitere Beförderungsleistungen, z.B. von Menschen mit Behinderung, wurden aufgrund von Vereinbarungen mit verschiedenen Einrichtungen und Verbänden und Krankenhäusern durchgeführt. Nur wenn eine Krankenkasse die Erstattung der Kosten ablehnte, erhielt die beförderte Person selbst eine Rechnung.
Daneben beförderte der Kläger bzw. die GmbH in den Jahren 2009 bis 2012 (Streitjahre) Essenscontainer und Medikamente.
Nach Außenprüfungen beim Kläger und bei der GmbH nahm das FA an, dass die Voraussetzungen des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG nur teilweise vorlägen. Die Beförderungen von kranken und verletzten Personen seien nicht nur mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind, erfolgt.
Mangels Abgabe von Steuererklärungen für die Besteuerungszeiträum...