Dr. Thomas Becker-Evermann
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 93 wurde durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.6.1994 in das Gesetz aufgenommen. Die Vorschrift wurde durch Art. 132 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) neu gefasst. Sie ist zum 26.11.2019 in Kraft getreten. Von der Begriffstrias der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ist in Anpassung an Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) nunmehr ohne wesentliche inhaltliche Änderung die Verarbeitung verblieben. Gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO umfasst der Begriff des Verarbeitens das zuvor in § 67 SGB X a. F. legal definierte Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten (vgl. BT-Drs. 19/4674 S. 406).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift des § 93 beschreibt die für den Bereich der Pflegeversicherung maßgeblichen datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen. Datenschutz meint dabei den Schutz des Bürgers vor Beeinträchtigung seiner Privatsphäre durch die Verarbeitung von Daten, die seine Person betreffen (vgl. Leeb/Liebhaber, JuS 2018, 534).
Nach § 93 regeln insoweit die Vorschriften des Elften Buches gemeinsam mit § 35 SGB I und den Regelungen der §§ 67 bis 84 sowie 85a SGB X den zulässigen Umgang mit personenbezogenen Daten für Zwecke der Pflegeversicherung. Sie sind u. a. Ausfluss des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (s. u.). Die Regelung ist mit dem Ziel ins Gesetz aufgenommen worden, das einfache Auffinden der in verschiedenen Büchern des SGB normierten datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu ermöglichen (BT-Drs. 12/5262 S. 150).
Dabei gehören zu den Regelungszielen des Neunten Kapitels – vergleichbar der Zielsetzung der datenschutzrechtlichen Normen des Krankenversicherung...