Rz. 29
Zuschüsse kommen nur bei Maßnahmen in der Wohnung des Pflegebedürftigen bzw. dem Haushalt, in den er aufgenommen ist, in Betracht. Maßgebliches Kriterium ist dabei, wo sich der auf Dauer angelegte Lebensmittelpunkt des Pflegebedürftigen befindet. Den Pflegekassen ist es grundsätzlich verwehrt, für individuelle wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in (gewerblichen) Wohneinrichtungen (z. B. Altenheimen, Pflegeheimen) Zuschüsse zu gewähren (ebenso Beetz, in: LPK-SGB XI, § 40 Rz. 46).
Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einer gemeinsamen Wohnung, kann der Zuschuss für dieselbe Maßnahme zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes für jeden Anspruchsberechtigten maximal 4.000,00 EUR (2.557,00 EUR bis 31.12.2014) betragen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf insgesamt 16.000,00 EUR (10.228,00 EUR bis 31.12.2014) begrenzt und wird gleichmäßig auf die Anspruchsberechtigten aufgeteilt.
Rz. 30
Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes beschränken sich nicht auf die Ermöglichung oder Erleichterung nur von verrichtungsbezogenen Hilfeleistungen i. S. d. § 14 Abs. 3 und 4 (vgl. BSG, Urteil v. 26.4.2001, B 3 P 15/00 R). Auch Maßnahmen, die der "privaten Lebensführung" dienen, sind damit nicht generell ausgeschlossen (vgl. insbesondere BSG, Urteil v. 3.11.1999, B 3 P 3/99 R; BSG, Urteil v. 17.7.2008, B 3 P 12/07 R, zur Förderung der Integration von Kindern). Ein Anspruch auf einen Zuschuss für reine Modernisierungsmaßnahmen und erst recht für solche Maßnahmen, die einen überdurchschnittlichen Wohnungsstandard sichern sollen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 29.4.2002, L 3 P 8/01 unter Verweis auf BSG, Urteil v. 26.4.2001, a. a. O.: "elektrisch betriebene Sonnenmarkise", überdachter Freisitz), besteht nicht. Anders hingegen bei einer wesentlichen Verbesserung d...