0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 32 trat durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft. Abs. 1 wurde durch Art. 10 SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1.7.2001, neu gefasst. Abs. 2 wurde ergänzt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Durch die Vorschrift wird die an sich für Reha-Leistungen unzuständige Pflegekasse verpflichtet, Leistungen vorläufig zu erbringen, um einen für den Reha-Erfolg schädlichen Zeitverlust zu vermeiden. Dies gilt bei Leistungen, die erforderlich sind, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder das Ausmaß eingetretener Pflegebedürftigkeit zu beeinflussen (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 109). Die Norm setzt damit den Grundsatz "Rehabilitation vor Pflege" in der Praxis um.
2 Rechtspraxis
2.1 Gegenstand und Voraussetzungen vorläufiger Leistungen
Rz. 3
Gegenstand der Regelung sind vorläufige ambulante oder stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Rz. 4
Die Zuständigkeit der Pflegekassen greift ein, wenn eine sofortige Leistungserbringung erforderlich ist und mit ihr spezifische, mit dem Tatbestand der Pflegebedürftigkeit einhergehende Ziele verfolgt werden können, d. h. eine unmittelbare drohende Pflegebedürftigkeit zu vermeiden ist, eine bestehende Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhüten ist. Nicht zulässig wäre es etwa mithin, die vorläufigen Leistungen zur schnellen Wiederherstellung von Erwerbsfähigkeit zu erbringen. Weitere Voraussetzung ist, dass bei Nichttätigwerden der Pflegekasse die sofortige Einleitung der Leistungen gefährdet wäre.
2.2 Verfahren
Rz. 5
In der geltenden Gesetzesfassung ist ausdrücklich die Vorleistungspflicht angeordnet, soweit die sofortige Leistungserbringung erforderlich ist; es besteht kein Ermessen der Pflegekassen (vgl. BT-Drs. 14/5074 S. 122).
3 Literatur
Rz. 6
Klie, Der Vorrang von Rehabilitation vor Pflege – nicht...