0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 29 trat durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I. S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft.
Seitdem ist die Vorschrift unverändert geblieben.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift ist angelehnt an § 12 SGB V, der das Wirtschaftlichkeitsgebot für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung aufstellt.
Für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung hat sich der Gesetzgeber für eine etwas abweichende Begrifflichkeit entschieden. Während es in § 12 Abs. 1 Satz 1 HS 1 SGB V heißt, dass die Leistungen "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich" sein müssen, fordert § 29 Abs. 1 Satz 1 HS 1 für die soziale Pflegeversicherung wirksame und wirtschaftliche Leistungen. Dieses Begriffspaar hat der Gesetzgeber indessen ebenfalls dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entnommen. Es findet sich in § 2 Abs. 4 SGB V.
Rz. 2
Bei den Begriffen des § 29 handelt es sich ebenso wie bei denen in § 2 Abs. 4, § 12 SGB V um unbestimmte Rechtsbegriffe. Unbestimmte Rechtsbegriffe gewähren dem Rechtsanwender im Gegensatz zu der bei der Ausübung von Ermessen bestehenden Sachlage keinen Beurteilungsspielraum. Sie sind mithin auch vollständig gerichtlich überprüfbar.
Es ist Sache der Gerichte und der anderen Rechtsanwender, bei der Auslegung durch Konkretisierungen und Abgrenzungen im Einzelfall Bestimmtheit und Rechtssicherheit zu fördern.
2 Rechtspraxis
2.1 Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit
Rz. 3
Die Regelungen des Abs. 1 stellen allgemeine, bei der Bewilligung jeder Leistung zu beachtende Anspruchsvoraussetzungen auf.
Ebenso wie § 12 SGB V für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 29 SGB XI damit für den Bereich der Pflegeversicherung eine der zentralen Rechtsvorschriften überhaupt.
Seiner Funktion nach dient das Gebot der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit, verbunden mit dem Verbot der Überschreitung des Maßes des Not...